(1) Nachstehende Bedingungen gelten für den Bezug von Leistungen der Staufenbiel Institut GmbH, im Folgenden "Staufenbiel Institut" genannt. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt die Auftrag gebende Partei, nachstehend "Auftraggeber", diese Bedingungen und die Preislisten von Staufenbiel Institut an.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Staufenbiel Institut hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen (oder: die Leistung vorbehaltlos erbringen).
(3) Jedes von diesen AGB abweichende Verhalten von Staufenbiel Institut stellt einen Einzelfall dar und ist in keinem Fall mit einem Anerkenntnis bzw. Verzicht auf diese AGB für die Zukunft verbunden.
(4) Soweit in diesen Bedingungen zuweilen die maskuline Form verwendet wird, dient dies ausschließlich der Lesbarkeit und ist mit keinerlei Wertungen gegenüber einer Geschlechtergruppe verbunden.
(1) Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
(2) Diese Bedingungen gelten auch für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag zusätzlich getroffenen Vereinbarungen (z.B. optional zubuchbare Leistungen)
(3) In den Geltungsbereich werden ausdrücklich die ergänzenden Bedingungen für Veranstaltungen, für Printpublikationen, für den E-Mail Service sowie für die Veröffentlichung von Werbung und Texten auf den Webseiten von Staufenbiel Institut aufgenommen, welche im Anschluss abgedruckt sind.
Ist der Auftrag als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, stellt der Auftrag des Auftraggebers ein bindendes Angebot dar, das Staufenbiel Institut innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung eines unterschriebenen Angebots oder durch Leistungserbringung annehmen kann.
(1) Staufenbiel Institut behält sich vor, Aufträge - auch rechtsverbindlich bestätigte - aus wichtigem Grund in Teilen oder vollständig abzulehnen und angebotene Produkte und Dienstleistungen einzustellen und von dem Vertrag zurückzutreten. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(2) Ein wichtiger Grund, der zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Ablehnung eines Auftrags berechtigt, liegt vor, wenn Staufenbiel Institut trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages oder Dienstleistungsvertrages den Liefergegenstand oder die Dienstleistung von dem Zulieferer/ Dienstleistungserbringer nicht erhält. Ein weiterer wichtiger Grund zur Ablehnung eines Auftrags liegt vor, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
(3) Soweit ein Produkt oder eine Dienstleistung vorzeitig eingestellt wird, ist dies möglich, wenn Staufenbiel Institut die unternehmerische Entscheidung zur Einstellung trifft und mitteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet.
(4) Ein darüber hinaus gehender Anspruch, insbesondere ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, wird hierdurch nicht begründet.
(1) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere Text- und Bild- und Tonunterlagen.
(2) Staufenbiel Institut ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Staufenbiel Institut zu.
(3) Staufenbiel Institut schließt insbesondere jegliche Gewährleistung und Haftung aus, die sich daraus ergeben kann, dass Verträge, die auf der Grundlage der bei Staufenbiel Institut veröffentlichten Inserate oder der von Staufenbiel Institut durchgeführten Veranstaltungen angebahnt oder abgeschlossen werden, nach dem Landesrecht eines berührten Staates nicht durchsetzbar sind oder in sonstiger Weise bei einer oder beiden Vertragsparteien des zu schließenden Vertrages zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen führen.
(4) Jede Veröffentlichung bzw. jeder Auftritt über Staufenbiel Institut darf durch Formulierung, Inhalt, optische Aufmachung und den verfolgten Zweck nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Gewerbetreibende müssen insbesondere die Regelungen des Telemediengesetzes (Impressumspflicht) beachten.
(5) Es ist grundsätzlich nicht gestattet, Verweise (Links) auf externe Websites und Informationsquellen in ein Inserat einzufügen. Als Links gelten dabei auch nicht aktivierte Web-Adressen (URLs) und Teile davon. Ausgenommen sind in den Freitext des Inserats eingefügte Links zur eigenen Homepage des inserierenden Unternehmens sowie zu eigenen, extern abgelegten Bildern, PDF-Dateien und Multimediapräsentationen, wenn diese Zusatzinformationen zu der angebotenen Stelle enthalten.
(6) Unzulässig ist die Angabe so genannter Premium-Dienste-Telefonnummern, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, durch deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen.
(7) Dem Auftraggeber obliegt es, Staufenbiel Institut von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen Staufenbiel Institut erwachsen. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch Staufenbiel Institut einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung nicht von dem Auftraggeber zu vertreten ist. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, im Falle der Inanspruchnahme jederzeit einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(1) Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten von Staufenbiel Institut zu halten.
(2) Aufträge durch eine Agentur werden in Namen und auf Rechnung der jeweiligen Agentur angenommen.
Bei einer Stornierung von Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen nach Ablauf der jeweiligen Widerrufsfrist, insbesondere nach Nr. 3 dieser AGB, wird der volle Preis der stornierten Leistung, vorbehaltlich der nachstehenden Absätze, in Rechnung gestellt.
(1) Wenn nicht anders vereinbart, gelten die in den jeweiligen Informationsbroschüren veröffentlichten Preise. Ausgewiesene Preise sind bindend.
(2) Gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(1) Sollte keine andere Vereinbarung getroffen worden sein, ist die Zahlung von Leistungen im Rahmen von Messen und Online-Produkten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Zusätzlich gebuchte Leistungen im Rahmen der Veranstaltungen (z.B. zusätzliches Mobiliar, Verpflegungsvoucher usw.) werden unmittelbar nach Durchführung der Veranstaltung fällig.
(2) Die Zahlung ist so zu leisten, dass der Rechnungsbetrag, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, frei von Spesen, Kosten und Skonti bei Staufenbiel Institut bzw. auf dem Konto von Staufenbiel Institut eingeht.
(3) Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Staufenbiel Institut anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Staufenbiel Institut berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(2) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Soweit bei einer Messe oder einem Event der Geldbetrag nicht sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gem. Zif. 9 eingeht, befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, und Staufenbiel Institut behält sich insoweit vor, den Auftraggeber von der Teilnahme auszuschließen und die Kosten sowie weitere Schadensersatzansprüche nebst Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
(4) Staufenbiel Institut haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Staufenbiel Institut zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Staufenbiel Institut nur in dem vorgenannten Umfang zuzurechnen. Sofern der Verzug auf einer von Staufenbiel Institut zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzpflicht von Staufenbiel Institut auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
(5) Staufenbiel Institut haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Staufenbiel Institut zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Im Übrigen haftet Staufenbiel Institut im Fall des Verzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Liefer- oder Leistungswertes, max. jedoch nicht mehr als 15% des Liefer- oder Leistungswertes.
(7) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Pandemien, Streik oder Aussperrung oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Dauer, des vorbezeichneten Ereignisses oder seiner unmittelbaren Auswirkungen auf die Fristwahrungsmöglichkeit.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
(1) Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und einwandfreie Lieferung notwendiger Informationen bzw. Daten (z.B. Texte, Bilder, Daten, Tonvorlagen etc.) verantwortlich. Der Auftraggeber haftet und leistet Staufenbiel Institut Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Informationen und Daten mängelfrei und zur Weiterverarbeitung und Nutzung geeignet sind.
(2) Als nicht rechtzeitig gelten insbesondere Lieferungen nach den in den Angebotsbroschüren festgelegten Annahmeschlussterminen. Als nicht einwandfrei gelten insbesondere solche Lieferungen, die nicht den technischen Angaben bzw. Anforderungen in den Angebotsbroschüren entsprechen.
(3) Der Auftraggeber hat nur in dem Ausmaß Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzleistung, in dem der Zweck der Leistung beeinträchtigt wurde. Schadenersatzansprüche sind beschränkt auf das für das jeweilige Produkt oder das für den jeweiligen Service zu zahlende Entgelt.
(4) Die Haftung von Staufenbiel Institut für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen aus Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, dem Ersatz von Verzugsschäden, § 286 BGB, sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit haftet Staufenbiel Institut für jeden Grad der Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Staufenbiel Institut zurück zu führen sind. Staufenbiel Institut haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Staufenbiel Institut beruhen.
(5) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet Staufenbiel Institut darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
(1) Eine weitergehende als oben genannte Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(2) Staufenbiel Institut haftet nicht Schäden infolge von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen; Kriege, Pandemien etc.), sofern Staufenbiel Institut diese Schäden nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber Staufenbiel Institut ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese Beschränkung auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Staufenbiel Institut.
(1) Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen Staufenbiel Institut sind schriftlich geltend zu machen.
(2) Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder den sie ergänzenden Bestimmungen abweichen, bedürfen der Schriftform; faksimilierte Unterschriften sind ausreichend.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Leistungserbringung.Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Staufenbiel Institut. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf 12 Monate verkürzten Frist für Mängelansprüche verlangt worden ist.
(4) Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels unterliegen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 18 Monaten ab Kenntnis oder zumutbarer Kenntnisnahmemöglichkeit geltend zu machen, anderenfalls verfallen diese Ansprüche.
(1) Es sind ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text maßgebend. Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Köln bzw. die jeweilig kontrahierende Niederlassung von Staufenbiel Institut. Lediglich die Durchführung von Messen erfolgt an den jeweiligen Veranstaltungsorten, so dass lediglich auf die Durchführung bezogen der Erfüllungsort dann der Ort der jeweiligen Veranstaltung ist.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Staufenbiel Institut zuständige Gericht.
(3) Staufenbiel Institut ist berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Staufenbiel Institut speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Telefon- und Kontoverbindung etc.), die jedoch ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung und -durchführung verwendet werden und nur soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, (§§ 27, 28, 33 BDSG).
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist es Staufenbiel Institut gestattet, auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden hinzuweisen und dessen Firmenlogo abzubilden. Dies bezieht sich sowohl auf die Kommunikation mit den (potentiellen) Nutzern der Dienstleistungen und Produkte, als auch auf die Kommunikation zur Gewinnung neuer Kunden.
(1) Die Veranstaltungen von Staufenbiel Institut stehen in erster Linie Unternehmen, die Werbung für sich als Arbeitgeber von Hoch- und Fachhochschulabsolventen machen wollen, sowie Aus- und Weiterbildern, die ihre Ausbildungsprogramme für Studenten, Absolventen und Young Professionals (bis drei Jahre Berufserfahrung) bewerben möchten, offen.
(2) Staufenbiel Institut entscheidet über die Zulassung eines Ausstellers.
(1) Die Inanspruchnahme der Teilnahmeberechtigung durch ein weiteres Unternehmen bedarf eines besonderen Antrages und der schriftlichen Genehmigung durch Staufenbiel Institut . Im Übrigen gelten auch für diese Unternehmen diese Bedingungen, soweit sie Anwendung finden können.
(2) Eine – auch nur teilweise – Übertragung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf Andere, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung von Staufenbiel Institut in Textform ist unzulässig.
(3) Für den Fall, dass sich mehrere Unternehmen hinsichtlich eines Auftrages zusammenschließen, haften sie Staufenbiel Institut gegenüber für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
(1) Die Erfüllung sämtlicher Service-Leistungen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Staufenbiel Institut ist berechtigt, Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z. B. Arbeitskampf, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen) oder wegen unzureichender Auslastung zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Als wichtiger Grund gilt auch das begründete Verlangen des Vermieters bzw. Nutzungsberechtigten bei Gebäuden, den Auftraggeber nicht in den Räumen zu dulden, also insbesondere ein wirksames Hausverbot eines Dritten gegen den Auftraggeber.
(2) Als wichtiger Grund i.S.d. Abs. 1 gelten auch Umstände, die die Durchführung der Veranstaltung unverantwortlich erscheinen lassen. Insbesondere wenn Umstände eintreten oder vorhergesagt werden, die eine Gefährdung der Teilnehmer darstellen, kann die Veranstaltung durch Staufenbiel Institut abgesagt werden bzw. wenn möglich auf einen anderen Veranstaltungsablauf (inkl. neuem Termin) ausgewichen werden. Treten diese Umstände während der Veranstaltung auf, wird die Veranstaltung abgebrochen bzw. wenn möglich auf einen anderen Veranstaltungsablauf ausgewichen.
(3) Erfolgt die Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung, bleibt der Aussteller zur Zahlung eines Kostenbeitrags in folgender Höhe verpflichtet:
bis 16 Wochen vor Veranstaltungsdatum 45%
bis 6 Wochen vor Veranstaltungsdatum 60%
ab 2 Wochen vor Veranstaltungsdatum 80%
Dem Aussteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Wertersatz nicht in Höhe der jeweils entstandenen Pauschale entstanden ist.
Beginnend mit dem Zeitpunkt der Absage wird Staufenbiel Institut von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. Staufenbiel Institut haftet nicht für Drittkosten, welche dem Aussteller bei Absage entstehen.
Der Veranstalter haftet nicht für das Nichterscheinen von angemeldeten Kandidaten, es sei denn, er hat dieses Nichterscheinen zu vertreten, wobei leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
(1) Die Zuweisung einer Ausstellungsfläche erfolgt durch Staufenbiel Institut. Staufenbiel Institut behält sich vor, dem Auftraggeber abweichend von der Bestätigung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Bei notwendiger Verkleinerung der Ausstellungsfläche erfolgt eine Preisanpassung. Umbaukosten oder sonstige mit der Zuweisung einer anderen Ausstellungsfläche verbundenen Kosten werden durch Staufenbiel Institut nicht übernommen.
(2) Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers aufgrund der Änderung der Ausstellungsfläche (Lage und/oder Größe) ist ausgeschlossen.
(3) Bei der Berechnung wird die zugeteilte Bodenfläche ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten zugrunde gelegt. Der Beteiligungspreis schließt nicht die Überlassung von Standbegrenzungswänden ein. Sollte ein doppelgeschossiger Stand genehmigt werden, so wird für die Doppelgeschoss-Grundfläche 100% der in der Teilnehmerbroschüre angegebenen Sätze berechnet.
(1) Hallenpfeiler und andere feste Einbauten sind ggf. in der gemieteten Standfläche enthalten. Standbau und -gestaltung haben nach den allgemeinen Vorschriften und den technischen Bestimmungen von Staufenbiel Institut sowie des Veranstaltungsortes zu erfolgen.
(2) Für jede Veranstaltung ist durch Staufenbiel Institut eine maximale Bauhöhe inklusive Beleuchtungstraversen, Fahnen u.ä. vorgegeben, die jedem Aussteller schriftlich mitgeteilt wird. Jeder Standbau bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. Ab einer Standhöhe von 2,50 m müssen auch die Rückwände vollständig weiß verkleidet sein.
(1) Bestandteil des Vertrages ist die Hausordnung des Veranstaltungsortes. Befragungen und Verteilung von Prospekten, Flugblättern, Mustern u. ä. seitens des Auftraggebers sind nur auf dem eigenen Stand zulässig. Die Stände sind während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit Personal zu besetzen.
(2) Das Filmen bzw. Herstellen von Videoaufnahmen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Staufenbiel Institut.
(3) Staufenbiel Institut kann die Beseitigung von Ausstellungsgütern und die Einstellung von Tätigkeiten verlangen, die durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch das Aussehen eine Störung des Messebetriebs verursachen. Die Feststellung der Störung obliegt Staufenbiel Institut.
(4) Der Verkauf von Waren, mit Ausnahme von gedruckten Verlagserzeugnissen, ist untersagt.
(5) Bei Verstößen oder bei Nichtbefolgung von Anweisungen ist Staufenbiel Institut berechtigt, das Unternehmen von der Veranstaltung auszuschließen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen Staufenbiel Institut hergeleitet werden können.
(6) Unsere Veranstaltungen sind ausschließlich zur Ansprache von Studenten, Absolventen und Young Professionals (bis 3 Jahre Berufserfahrung) gedacht. Jegliche Art von Akquise-Tätigkeiten bei anderen Ausstellern ist sowohl für Aussteller, wie auch für Besucher strikt untersagt. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zum sofortigen Ausschluss aus der Veranstaltung einschließlich der Schließung des Standes. Hierdurch anfallende Kosten hat der Verursacher zu tragen.
(1) Der Aussteller räumt dem Veranstalter das Recht ein, ihn auf der Veranstaltung zu fotografieren und/oder zu filmen und diese Aufnahmen zu Werbezwecken ausdrücklich zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt in allen bekannten Medien zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.
Der Aussteller bzw. dessen Mitarbeiter verzichteten insoweit auf die ihm zustehenden Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild.
Der Veranstalter ist berechtigt, diese Rechte ganz oder teilweise ohne vorheriges Zustimmungserfordernis auf Dritte zu übertragen.
(1) Staufenbiel Institut übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die Standausrüstung oder das Ausstellungsgut von Staufenbiel Institut in Ausübung des Vermieterpfandrechts verwahrt werden.
(3) Der Haftungsausschluss erfährt durch die besonderen Bewachungsmaßnahmen von Staufenbiel Institut keine Einschränkung. Weiterhin schließt Staufenbiel Institut die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Auftragnehmern durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Katalogeintragung sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, Staufenbiel Institut hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten.
Staufenbiel Institut behält sich vor, Platzierungen abweichend von der schriftlichen Auftragsbestätigung vorzunehmen und Anzeigen mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich zu machen.
(1) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Staufenbiel Institut gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
(2) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
(3) Werden etwaige Mängel an den Druckunterlagen erst beim Druckvorgang sichtbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn Staufenbiel Institut nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hingewiesen wird.
(4) Staufenbiel Institut übernimmt keine Gewähr, wenn durch eine verspätete Anlieferung der Druckunterlagen eine Minderung der Druckqualität eintritt. Für jede Farbanzeige muss ein verbindlicher Farbproof vorliegen, andernfalls übernimmt Staufenbiel Institut keine Haftung.
(5) Staufenbiel Institut übernimmt keinerlei Haftung für zugesendete Muster oder Originale, es sei denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vereinbart. Für den Fall der Rücksendung trägt der Auftraggeber die Kosten einschließlich etwaiger Auslagen, wie Versicherung, wenn gewünscht. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers; Gefahrübergang tritt mit Übergabe der Sendung an einen Spediteur oder Frachtführer durch Staufenbiel Institut ein.
(6) Staufenbiel Institut hat das Recht, zugesendete Muster oder Originale nach billigem Ermessen zu vernichten, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
(7) Im Einzelfall behält sich Staufenbiel Institut vor, den Auftraggeber aufzufordern, seine Originale abzuholen bzw. eine Weisung zur weiteren Verwendung zu treffen.
(8) Staufenbiel Institut liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung durch Staufenbiel Institut über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
(1) Als E-Mail-Service sind sämtliche Zusendungen von Informationen via E-Mail an Kandidaten in Datenbanken von Staufenbiel Institut zu verstehen, die im Auftrag eines Unternehmens bzw. eines Aus- und Weiterbildungsinstitutes erfolgen. Hierzu gehören auch Werbebotschaften in den von Staufenbiel Institut publizierten E-Mail-Newslettern.
(2) Staufenbiel Institut ist in die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Kandidaten weder als Vermittler noch als Partei noch als Vertreter einer Partei involviert. Staufenbiel Institut übernimmt auch keinerlei Pflichten in Zusammenhang mit der Anbahnung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien.
(1) Der E-Mail-Service steht Unternehmen offen, die ihre Bekanntheit als Arbeitgeber erhöhen möchten oder neue Mitarbeiter suchen. Entsprechend müssen die Inhalte der E-Mail-Botschaft in direktem Zusammenhang mit Praktikanten- oder Einstiegsprogrammen, offenen Stellen, firmenindividuellen Recruitingveranstaltungen, Campus-Aktivitäten oder sonstigen Arbeitgeberinformationen stehen. Sonstige Inhalte z.B. zur Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen sind nicht gestattet.
(2) Das Angebot der E-Mail-Services gilt generell nicht für Recruitingdienstleister, Personalberater und Unternehmen, die im Auftrag Dritter Mitarbeiter suchen oder eigene Produkte und Veranstaltungen bewerben möchten.
(3) Der E-Mail-Service steht darüber hinaus Aus- und Weiterbildungsinstituten offen, die ihre Programme und Angebote für Studenten, Absolventen und Young Professionals (bis drei Jahre Berufserfahrung) bewerben möchten.
(1) Staufenbiel Institut behält sich vor, Terminänderungen im maximalen Ausmaß von 10 Werktagen auch abweichend von der schriftlichen Auftragsbestätigung vorzunehmen.
Da die Kandidatenangaben ausschließlich von diesen selbst vorgenommen werden, kann Staufenbiel Institut deren Vollständigkeit und Richtigkeit nicht gewährleisten. Ebenso wenig gewährleistet Staufenbiel Institut eine bestimmte Anzahl von Antworten.
Aus Datenschutzgründen erhält der Auftraggeber keinen Einblick in die Kandidatendaten. Staufenbiel Institut teilt dem Auftraggeber mit, wie viele Kandidaten angeschrieben werden.
(1) Staufenbiel Institut gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Online-Werbung. Die Gewährleistung gilt nicht für Darstellungsfehler, zeitlich begrenzte (bis zu 7 Tagen) Systemausfälle bei Staufenbiel Institut sowie generell für alle Störungen in Kommunikationsnetzen anderer Betreiber auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.
(2) Staufenbiel Institut behält sich das Recht vor, die Präsenz der Webseiten und deren Abrufmöglichkeit temporär zu beschränken, soweit dies in Hinblick auf die Systemintegrität oder zur Durchführung technisch bedingter Eingriff notwendig ist. Dies gilt insbesondere für Wartungsarbeiten, wobei Staufenbiel Institut die Interessen der Nutzer vorrangig berücksichtigt und, wenn möglich durch Vorabinformation darauf hinweist.
(3) Staufenbiel Institut haftet nicht für unvorhersehbare Systemausfälle, es sei denn Staufenbiel Institut trifft hierfür ein Verschulden, wobei ein Verschulden wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
(1) Auftraggeber wie Nutzer dürfen die Webseiten von Staufenbiel Institut ausschließlich mittels üblicher Browser und nur im Rahmen der vorgegebenen Eingabefelder benutzen. Nicht statthaft ist die Umgehung von Eingabemasken, insbesondere durch Verwendung von Suchsoftware, die auf die Datenbanken von Staufenbiel Institut zugreift.
(2) Zuwiderhandlungen werden unter anderem wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zivilrechtlich und unter dem Gesichtspunkt des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte nach den §§ 108 ff. des Urhebergesetzes strafrechtliche verfolgt.
(3) Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die Staufenbiel Institut Webseiten funktionsuntauglich zu machen oder deren Nutzung zu erschweren, sind untersagt. Auftraggeber und Nutzer dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Infrastruktur von Staufenbiel Institut zur Folge haben können. Es ist nicht gestattet, von Staufenbiel Institut generierte Inhalte zu blockieren, zu überschreiben oder zu modifizieren oder in sonstiger Weise störend in die Staufenbiel Institut Webseiten einzugreifen.
(4) Es ist untersagt, Inhalte durch falsche oder irreführende Angaben, durch technische Maßnahmen oder einen sonstigen Missbrauch von Funktionalitäten der Staufenbiel Institut Webseiten zu manipulieren.
(1) Alle Daten, Informationen, Firmenzeichen, Texte, Programme und Bilder auf den Staufenbiel Institut Webseiten unterliegen dem Urheberrecht.
(2) Die Veränderung, Weiterverarbeitung und Nutzung in Medien aller Art durch Dritte ist nicht gestattet. Die Rechte der Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.
(1) Werden Werbemittel, Werbeinhalte oder Teile derselben auf Servern des Kunden oder einer Agentur gehostet, so ist vom Kunden sicher zu stellen, dass durch diese kein Schaden – etwa durch die Verbreitung von Schadsoftware - für Staufenbiel Institut oder dessen Nutzer entsteht, sowie dafür, dass die Nutzbarkeit der Webseiten von Staufenbiel Institut nicht gestört wird. Staufenbiel Institut behält sich im gegenteiligen Fall das Recht vor, betroffene Werbeinstrumente und Werbeinhalte sofort von seinen Websites zu entfernen. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatzleistungen.
(2) Staufenbiel Institut wird nicht überprüfen, ob vom Kunden oder einer Agentur gehostete Werbemittel, Werbeinhalte oder Teile derselben auch tatsächlich ausgeliefert werden. Als Ad Impressions zählen in diesem Fall die Einblendungen der entsprechenden Werbepositionen, unabhängig davon, ob die Inhalte von Servern des Kunden oder einer Agentur tatsächlich bereit gestellt wurden. Sofern durch Ausfall oder Fehlfunktion der Server des Kunden oder einer von ihm beauftragten Agentur Anzeigeneinblendungen nicht realisiert werden oder zu fehlerhafter Darstellung führen, kann daraus kein Anspruch gegen Staufenbiel Institut begründet werden.
(3) Die Größe von Werbemitteln sowie Inhalten derselben unterliegen Größenbeschränkungen, die den jeweils aktuellen Mediadaten zu entnehmen sind. Staufenbiel Institut ist berechtigt, die Veröffentlichung von Inhalten, die diese Beschränkungen überschreiten, abzulehnen.