Das Kurzarbeitergeld gibt es in Deutschland bereits seit dem Jahr 1927 und bewährte sich erstmals im Zuge der Weltwirtschaftskrise 1929. Richtig in den Fokus der Öffentlichkeit gelangte es aber erst wieder durch die Corona-Pandemie. Das Kurzarbeitergeld hilft den Unternehmen dabei, den finanziellen Schaden in ihrem Betrieb möglichst klein zu halten. Doch noch immer wissen viele nicht, worum es sich dabei genau handelt und wie das System funktioniert. Deshalb gibt es hier die wichtigsten Antworten auf die drängendsten Fragen.
Mit dem Begriff „Kurzarbeit“ ist die vorübergehende Reduzierung der sonst üblichen Arbeitszeit gemeint. Muss die Arbeit komplett eingestellt werden, ist hingegen von der „Kurzarbeit Null“ die Rede. In beiden Fällen kommt es für die Arbeitnehmer während dieses Zeitraumes zu einem Lohnausfall.
Um diesen etwas abzufedern, gibt es das „Kurzarbeitergeld“. Dabei handelt es sich um ein im Vergleich zum normalen Lohn verringertes Entgelt. Es wird direkt vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf die Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der Bundesagentur für Arbeit zu erstellen.
Die entsprechenden Regelungen zum Anspruch des Kurzarbeitergeldes finden sich im Sozialgesetzbuch (§ 95 SGB III).
Ein Grund für die Kurzarbeit ist immer dann gegeben, wenn ein Unternehmer seine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines nicht abwendbaren Ereignisses vorübergehend nicht mehr im sonst üblichen Ausmaß beschäftigen kann.
Wirtschaftliche Gründe sind in diesem Fall vor allem
Die unabwendbaren Ereignisse definiert der Gesetzgeber ebenfalls im Sozialgesetzbuch (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III). Dabei kann es sich beispielsweise um Hochwasser, um eine behördliche Anordnung oder wie eben in jüngerer Zeit um eine Pandemie beziehungsweise Epidemie handeln.
Für die Ausbezahlung von Kurzarbeitergeld müssen zumindest immer die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Als erheblich gilt der Ausfall allerdings nur dann, wenn er vorübergehend und unvermeidbar ist.
Unvermeidbar bedeutet in diesem Fall, dass sich die Kürzung der Arbeitszeit nicht durch andere Maßnahmen wie beispielsweise den Abbau von Überstunden oder durch die Verlegung der Arbeit ins Home-Office hätte vermeiden lassen. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber aber nur dann den Dienst im Home-Office zwingend anordnen, wenn es im Arbeitsvertrag auch eine entsprechende Regelung dazu gibt. Für die häusliche Quarantäne gelten hier jedoch wieder besondere Regeln.
Vorübergehend heißt, dass die Mitarbeiter in absehbarer Zeit ihre Tätigkeit wieder im vollen Umfang aufnehmen können.
Die Kurzarbeit muss nicht zwingend für das ganze Unternehmen angeordnet werden. Es ist auch möglich, einzelne Abteilungen in Kurzarbeit zu schicken.
Das ist gut so, denn so können zum Beispiel bei Produktionsausfällen die Kosten in der Produktion oder die Tätigkeiten im Marketing reduziert werden, während jedoch die gesamte Betriebsorganisation mit Tätigkeiten wie der Buchhaltung und der Personalverrechnung aufrecht bleibt.
Grundsätzlich lässt sich das Kurzarbeitergeld sehr einfach berechnen. Es beträgt 67 Prozent des ausgefallenen Verdienstes für alle Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind, für alle Arbeitnehmer ohne Kinder sind es 60 Prozent.
Bis Ende Juni 2022 gelten allerdings noch erhöhte Sätze:
Um das Kurzarbeitergeld zu berechnen, steht unter anderem bei Lexware ein kostenloser Kurzarbeitergeld-Rechner zur Verfügung. Das erspart die aufwendige Erstellung einer entsprechenden Excel-Tabelle. Zudem ist gewährleistet, dass die aktuell gültigen Sätze hinterlegt sind.
Zusätzlich hat auch die Agentur für Arbeit eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes veröffentlicht, in der die rechnerischen Leistungssätze ebenfalls einigermaßen übersichtlich dargestellt sind. Vorsicht: Hier sind die vorübergehend erhöhten Sätze aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht berücksichtigt.
Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass sie eine Steuererklärung erstellen müssen, wenn sie in einem Jahr Kurzarbeitergeld bekommen haben. Ab einem Betrag von 410 Euro ist diese jedoch verpflichtend.
Denn grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei, weil es durch die Arbeitslosenversicherung getragen wird, es erhöht jedoch den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert werden muss.
Der Betrag, der dabei in die Steuererklärung eingetragen werden muss, ist auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung ersichtlich, die jeder Arbeitnehmer im Betrieb erhält. Alle Lohnersatzleistungen wie beispielsweise die Kurzarbeit, die hier aufgezählt sind, müssen in die Anlage N der Steuererklärung in das Feld 119 in Zeile 28 eingetragen werden.
Die Steuererklärung muss bis spätestens 31. Juli des Folgejahres erstellt werden. Wer die Frist versäumt, muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Unnötig, denn beispielsweise mit der Software des Anbieters Smartsteuer ist dafür nur ein Arbeitsaufwand von wenigen Minuten erforderlich.