Pausenzeiten, Arbeitszeiten, Rufbereitschaft oder Parkplatzbenutzung – die Betriebsvereinbarung regelt Rechte und Pflichten zwischen den Mitarbeitern und dem Arbeitgeber, aber auch zwischen den Mitarbeitern untereinander.
Streitthema in einigen Unternehmen ist etwa das Rauchen am Arbeitsplatz. Kann der Arbeitgeber alleine entscheiden, ob er Mitarbeiter während der Zigarettenpausen vergütet oder nicht, oder bedarf es hierzu einer Betriebsvereinbarung? Betriebsvereinbarungen sind Regelungen, die zwischen dem Arbeitgeber und allen Mitarbeitern des Unternehmens unmittelbar und verbindlich gelten – auch wenn sie im Arbeitsvertrag nicht speziell erwähnt sind. Ausgehandelt werden die Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, der die Mitarbeiter hierbei vertritt.
Betriebsvereinbarungen können für alle Fragen abgeschlossen werden, die nicht in Tarifverträgen geregelt sind. Allgemeine Arbeitszeiten- oder Pausenregelungen, Sonderurlaub, Rufbereitschaft, Vereinbarungen über Provisionen – das alles können Absprachen einer Betriebsvereinbarung sein. Im oben genannten Beispiel wurde durch Gerichtsurteil klargestellt, dass nur der Arbeitgeber entscheiden muss, ob er die Zigarettenpause vergütet oder nicht. Der Betriebsrat muss nicht eingeschaltet werden. Denn hierbeit geht es um die Frage der Vergütung und den Umfang der Arbeitszeit, über die der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann. Anders sieht es übrigens aus, ob überhaupt eine Raucherpause gewährt werden darf. Denn das betrifft wiederum die betriebliche Ordnung.
Nur der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. Einzelne Arbeitnehmer sind hierzu nicht berechtigt. Das bedeutet, dass das Unternehmen einen Betriebsrat überhaupt erst haben muss, um eine Betriebsvereinbarung abschließen zu können. Das geht laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab einer bestimmten Betriebsgröße.
Damit die Betriebsvereinbarung wirksam ist, muss der Vertrag schriftlich verfasst und sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber unterzeichnet sein. Eine Betriebsvereinbarung endet durch Kündigung, Aufhebung, Fristablauf oder, wenn ein neue Vereinbarung unterzeichnet wurde.
Sind in einer Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen, die im Arbeitsvertrag anders lauten, oder gar mit den Regelungen des Arbeitsvertrags kollidieren, gilt das Günstigkeitsprinzip. Maßgeblich ist die Regelung, die günstiger für den Arbeitnehmer ist. So gilt etwa beim Urlaub das Bundesurlaubsgesetz, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht eine günstigere Regelung enthält. Beim Tarifvertrag gilt: Die Betriebsvereinbarungen ergänzen und erläutern den Tarifvertrag und dürfen daher den Bestimmungen im Tarifvertrag nicht entgegenstehen. Hier gilt das Günstigkeitsprinzip nicht.