Betriebsvereinbarungen

Pausenzeiten, Arbeitszeiten, Rufbereitschaft oder Parkplatzbenutzung – die Betriebsvereinbarung regelt Rechte und Pflichten zwischen den Mitarbeitern und dem Arbeitgeber, aber auch zwischen den Mitarbeitern untereinander.

Gajus01/shutterstock.com
.
Arbeitgeber

Berufseinstieg bei der Generali: Interview mit Ruth

.
Berufseinstieg

Private Wealth Management: Exklusive Beratung

Eine Verbindung der besonderen Art

Streitthema in einigen Unternehmen ist etwa das Rauchen am Arbeitsplatz. Kann der Arbeitgeber alleine entscheiden, ob er Mitarbeiter während der Zigarettenpausen vergütet oder nicht, oder bedarf es hierzu einer Betriebsvereinbarung? Betriebsvereinbarungen sind Regelungen, die zwischen dem Arbeitgeber und allen Mitarbeitern des Unternehmens unmittelbar und verbindlich gelten – auch wenn sie im Arbeitsvertrag nicht speziell erwähnt sind. Ausgehandelt werden die Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, der die Mitarbeiter hierbei vertritt.

Was wird geregelt – Inhalte der Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen können für alle Fragen abgeschlossen werden, die nicht in Tarifverträgen geregelt sind. Allgemeine Arbeitszeiten- oder Pausenregelungen, Sonderurlaub, Rufbereitschaft, Vereinbarungen über Provisionen – das alles können Absprachen einer Betriebsvereinbarung sein. Im oben genannten Beispiel wurde durch Gerichtsurteil klargestellt, dass nur der Arbeitgeber entscheiden muss, ob er die Zigarettenpause vergütet oder nicht. Der Betriebsrat muss nicht eingeschaltet werden. Denn hierbeit geht es um die Frage der Vergütung und den Umfang der Arbeitszeit, über die der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann. Anders sieht es übrigens aus, ob überhaupt eine Raucherpause gewährt werden darf. Denn das betrifft wiederum die betriebliche Ordnung. 

Aktuelle Jobs auf staufenbiel.de

Eaton

Operations Early Talent Leadership Development Program

DHL Group

Traineeprogramm GROW

Formel D

Senior Qualitätsingenieur (w/m/d) Qualitätsmanagement Teile

Wer darf was sagen – der Betriebsrat

Nur der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. Einzelne Arbeitnehmer sind hierzu nicht berechtigt. Das bedeutet, dass das Unternehmen einen Betriebsrat überhaupt erst haben muss, um eine Betriebsvereinbarung abschließen zu können. Das geht laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab einer bestimmten Betriebsgröße.

Wie muss es geregelt sein – die Formalien

Damit die Betriebsvereinbarung wirksam ist, muss der Vertrag schriftlich verfasst und sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber unterzeichnet sein. Eine Betriebsvereinbarung endet durch Kündigung, Aufhebung, Fristablauf oder, wenn ein neue Vereinbarung unterzeichnet wurde.

Wann gilt was – die Nähe zum Tarifvertrag und zum Arbeitsvertrag

Sind in einer Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen, die im Arbeitsvertrag anders lauten, oder gar mit den Regelungen des Arbeitsvertrags kollidieren, gilt das Günstigkeitsprinzip. Maßgeblich ist die Regelung, die günstiger für den Arbeitnehmer ist. So gilt etwa beim Urlaub das Bundesurlaubsgesetz, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht eine günstigere Regelung enthält. Beim Tarifvertrag gilt: Die Betriebsvereinbarungen ergänzen und erläutern den Tarifvertrag und dürfen daher den Bestimmungen im Tarifvertrag nicht entgegenstehen. Hier gilt das Günstigkeitsprinzip nicht.

Ähnliche Artikel

.
Life @ Work

Vom Praktikum in den Chefsessel: Wie der Aufstieg klappt

Die ersten Praktikanten von Google, Facebook und Co. haben fett Karriere gemacht, einige sogar selbst gegründet. Ein Praktikum bei aufstrebenden Unter...

.
Life @ Work

Existenzgründung nach dem Studium – Chancen und Risiken

Du willst nach deinem Studium eigenständig arbeiten und ein eigenes Unternehmen gründen? In jeder Existenzgründung liegen Chancen und Risiken, die du...

.
Life @ Work

Tabus im Arbeitszeugnis: Was darf dein Arbeitgeber und was nicht?

Bestimmte Äußerungen und Formulierungen im Arbeitszeugnis sind auch in indiskreter Form verboten. Was der Arbeitgeber darf und was nicht, das erfährst...