Jeder neue Job beginnt mit der Probezeit, in der sich der Arbeitnehmer von der besten Seite zeigen sollte. Schließlich kann das Unternehmen dem Einsteiger in diesem Zeitraum ohne Angabe von Gründen kündigen. An bestimmte Kündigungsfristen müssen sich beide Parteien aber auch in der Probezeit halten.
Trotz gründlichem, mehrstufigem Bewerbungsverfahren – ob Arbeitnehmer und Unternehmen tatsächlich zueinander passen, stellt sich oft erst in der Probezeit heraus. Hier können sich beide Parteien eingehend prüfen: Zum einen schaut der Arbeitgeber, ob der neue Mitarbeiter gut ins Unternehmen passt und ob er seine Kompetenzen auch tatsächlich anwenden kann. Die Probezeit dient aber ebenso dem neuen Mitarbeiter als Testphase: Er kann herausfinden, ob der Arbeitgeber tatsächlich hält, was er in den Bewerbungsgesprächen versprochen hat und ob er sich selbst auf seiner Position wohlfühlt.
Die Probezeit dauert meistens einige Monate, durchschnittlich ist der neue Mitarbeiter sechs Monate auf Probe angestellt. Die Dauer der Probezeit kann das Unternehmen in einem vorgegebenen Rahmen frei wählen, muss sich aber an bestimmte rechtliche Vorgaben halten. Bei komplexeren Aufgaben kann der Arbeitgeber zum Beispiel die Probezeit auf bis zu neun Monate festlegen. Übernimmt der neue Kollege eher einfache Aufgaben, ist die Probezeit entsprechend kürzer. In solchen Fällen können zwischen vier und sechs Monaten vertraglich vereinbart werden.
Der gesetzliche Rahmen für die Probezeit bei Auszubildenden sind ein bis vier Monate, die meisten Azubis haben eine Probezeit von vier Monaten.
Sechs Monate von der besten Seite gezeigt und trotzdem will der Arbeitgeber die Probezeit noch einmal verlängern? Das kann er nur unter bestimmten Umständen. Ein Blick in den Arbeitsvertrag klärt, welche Regeln für die Probezeit gelten – auch für etwaige Verlängerungen.
Ist die Dauer von sechs Monaten Probezeit zum Beispiel noch nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber noch einmal verlängern. Das setzt aber das Einverständnis des Mitarbeiters voraus. Und eine Verlängerung ist laut Bundesarbeitsgericht nur möglich durch einen Aufhebungsvertrag mit einer Wiedereinstellungszusage. Diese Zusage gilt für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer in der verlängerten Probezeit bewährt hat.Sind die sechs Monate Probezeit bereits vorbei, gilt für den Mitarbeiter schon der normale Kündigungsschutz. Das bedeutet, das Unternehmen kann ihm nicht mehr grundlos kündigen und muss die längeren Kündigungsfristen einhalten.