Der Kündigungsschutz umfasst rechtliche Regelungen, die die Kündigung eines Arbeitsvertrages erschweren oder ausschließen und somit den Arbeitnehmer schützen.
Der allgemeine Kündigungsschutz besteht darin, dass der Gesetzgeber zunächst nur bestimmte Kündigungsgründe als zulässig normiert hat. Es können nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Darüber hinaus muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Ob das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hängt von der Größe des Betriebes (oder der Verwaltung) und vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab. Grundsätzlich gilt: Der Kündigungsschutz in der Probezeit tritt erst nach dem sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses in Kraft.
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Vor verhaltensbedingten Kündigungen ist es in der Regel erforderlich, dass der Arbeitnehmer wegen eines vergleichbaren arbeitsvertragswidrigen Verhaltens bereits eine Abmahnung erhalten hat. Mit der Kündigung schützt sich der Arbeitgeber vor weiterem Fehlverhalten.
Personenbedingte Kündigungen können durch die mangelnde körperliche und geistige Eignung für die vereinbarte Tätigkeit, die fehlende Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Arbeitnehmer und die dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit begründet werden. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nur durch erhebliche Fehlzeiten wegen derselben Krankheit gerechtfertigt werden, wenn weiterhin eine begründete und belegte negative Prognose für den künftigen Krankheitsverlauf vorliegt.
Betriebsbedingte Kündigungen sind möglich, wenn der Arbeitgeber eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung darlegen kann, die zu Arbeitsplatzabbau führt. Es dürfen nur die Personen betriebsbedingt gekündigt werden, die aufgrund ihrer sozialen Situation am wenigsten durch die Kündigung belastet werden. Auswahlkriterien sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und der Grad der Behinderung der Arbeitnehmer.
Darüber hinaus gelten weitere Sonderregelungen, durch die eine Kündigung ausgeschlossen wird, wie das Maßregelungsverbot, das Verbot der Kündigung wegen eines Betriebs- oder Betriebsteilüberganges und die Schriftformerfordernis für Kündigungen.
Besonderer Kündigungsschutz gilt für die Kündigung bestimmter Personengruppen, wie Schwerbehinderte und Vertreter, Auszubildende, Betriebs- und Personalratsmitglieder, Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern. Auch während der Elternzeit, einem Hilfprojekt im Ausland und der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst darf man nicht gekündigt werden.
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft: Schwangere Frauen haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub ab dem Zeitpunkt der Geburt. In dieser Zeit erhalten sie 80 Prozent ihres Lohns, wenn sie neun Monate vor der Geburt AHV-versichert und seit mindestens fünf Monaten erwerbstätig waren.
Ist eine Frau aufgrund von Beschwerden in der Schwangerschaft schon vor dem errechneten Geburtstermin arbeitsunfähig, berechnet sich der Ausgleich nach der Regelung für normale Krankheitsfälle. Zudem genießen Frauen während der gesamten Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz, der bis 16 Wochen nach der Geburt andauert. Der Kündigungsschutz entfällt jedoch, wenn sich die schwangere Frau noch in der Probezeit befindet.
Die Dauer der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regeln die Berner-, Basler- und Zürcher Skalen, wobei sich in den meisten Unternehmen die Berner Skala durchgesetzt hat. Anspruch auf Lohnfortzahlung haben nur Arbeitnehmer, die seit mindestens drei Monaten im Unternehmen arbeiten oder deren Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsdauer von mehr als drei Monaten vorsieht. Im ersten Dienstjahr gilt nach der Berner Skala die Lohnfortzahlung für drei Wochen, im zweiten Jahr für einen Monat und im dritten und vierten Jahr für zwei Monate.
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