Du schiebst schon länger Frust in deinem jetzigen Arbeitsverhältnis oder willst dich beruflich weiterentwickeln? Dann ist es an der Zeit, dir eine neue Stelle zu suchen und deinen Arbeitsvertrag bei deinem Arbeitgeber zu kündigen. Wann, wie und wo du dein Kündigungsschreiben bei deiner Arbeit abgeben solltest? Wir haben für dich 5 Tipps gesammelt.
In den meisten Fällen ist es schwieriger, einen neuen Job zu finden als den alten loszuwerden, doch auch bei der Kündigung gibt es einiges zu beachten. Wer seine Kündigung zu spät oder beim Pförtner abgibt, kann Probleme bekommen. Mit unseren Tipps dürfte bei deinem Abschied jedoch nichts mehr schief gehen.
Eine rechtswirksame Kündigung muss schriftlich erfolgen. Da eine handschriftliche Unterschrift nicht fehlen darf, reicht eine mündliche Kündigung oder per E-Mail nicht aus. Grundsätzlich musst du als Arbeitnehmer keinen Kündigungsgrund angeben. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen. In jedem Fall solltest du ungenaue Formulierungen in der Kündigung vermeiden und stattdessen konkrete Angaben zum Arbeitsverhältnis machen. Außerdem solltest du im Betreff den Begriff "Kündigung" verwenden und schreiben, dass du "ordentlich und fristgerecht" kündigst. Hier kommst du zu einer kostenlosen Muster-Vorlage zum downloaden, damit deine Kündigung formvorschriftlich gültig ist.
Damit deine Kündigung rechtskräftig ist, muss sie fristgerecht bei deinem Chef eingehen. Kündigungsfristen stehen meist im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag. Auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag musst du eine Frist einhalten. Ist das nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Fristen. Bei einer unsachgemäßen Kündigung können je nach Arbeitsvertrag Vertragsstrafen oder Geldstrafen drohen. Zudem ist eine Schadensersatzklage des Arbeitgebers möglich.
Eine Ausnahme, bei der du die Kündigungsfrist nicht einhalten musst, ist die fristlose Kündigung. Um fristlos zu kündigen, musst du allerdings einen wichtigen Grund nachweisen können. Dies können zum Beispiel Zahlungsverzug, grobe Beleidigungen oder Tätlichkeiten seitens des Arbeitgebers sein.
Um sicherzugehen, dass deine Kündigung auch wirklich ankommt, ist es am besten, das Formular entweder persönlich beim Vorgesetzten, als Einschreiben oder in der Personalabteilung abzugeben. An wen du das Schreiben genau adressieren solltest? Richte dich nach dem Arbeitgeber - so wie er im Vertrag steht. Wer denkt, dass es besser ist, kann dabei einen Zeugen aus dem Betriebsrat mitnehmen, der den Eingang bestätigen kann. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, deine Kündigung zu bestätigen. Dennoch brauchst du eine Empfangsbestätigung von deinem Arbeitgeber, damit deine Kündigung rechtskräftig ist. Daher kann es Sinn machen, die Kündigung in zweifacher Ausfertigung abzugeben und sich auf dem Duplikat den Erhalt mit Datum bestätigen zu lassen. In den meisten Fällen wird das nicht nötig sein, aber sicher ist sicher.
Als Arbeitnehmer hat man nach § 630 BGB den Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch besteht schon bei Beginn der Kündigungsfrist, um die Bewerbung mit diesem Arbeitszeugnis bei anderen Arbeitgebern zu ermöglichen. Vergiss also nicht, mit deiner Kündigung ein Arbeitszeugnis anzufordern. Aber Vorsicht: So manche Zeugnisformulierungen können sich negativ auf deinen zukünftigen Arbeitgeber auswirken. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, kann es ratsam sein, bereits vor der Kündigung mit dem Geschäftsführer / direkten Vorgesetzten zu sprechen.
Wer seinen Arbeitsvertrag kündigt oder verhaltensbedingt gekündigt wurde, bekommt in den ersten drei Monaten kein Arbeitslosengeld - schließlich ist die Kündigung "selbstverschuldet". Solltest du noch keinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, macht es trotzdem Sinn, dich schnell bei der Bundesagentur für Arbeit melden, denn es gibt Ausnahmen von der Sperrzeit:
Am sichersten ist es, erst dann zu kündigen, wenn du bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hast. Idealerweise schließt der neue Job direkt an den alten an, dann musst du dir weder um Sperrfristen, Arbeitslosengeld oder Versicherungen Gedanken machen. Bekommst du Arbeitslosengeld, wird das immer am Ende des Monats ausgezahlt. Normalerweise erhältst du 60 Prozent vom pauschalierten Nettogehalts. Hast du ein Kind, sind es circa 67 Prozent. Auch deine Steuerklasse hat Einfluss auf den Betrag, der dir zusteht.
Jetzt hast du vielleicht in der Zeit im Unternehmen Vermögen erwirtschaftet oder hast Geld geerbt - wird das beim Arbeitslosengeld angerechnet? Nein, da musst du dir keine Sorgen machen. Nur zusätzliche Leistungen vom Arbeitgeber, wie Abfindungen und Provisionen werden beim Arbeitslosengeld anteilig angerechnet.
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