Muster-Kündigung für den Arbeitsvertrag

Wer den Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber kündigen möchte, muss einige Punkte beachten. An wen das Schreiben adressiert werden muss, wie es in einem Kleinbetrieb abläuft und was ist, wenn ich krank bin? Unsere kostenlose Vorlage für ein Kündigungsschreiben hilft dir, die richtige Form und Formulierung zu treffen. Das Muster kannst du entweder als PDF oder Word-Dokument downloaden.

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Kündigung - Allgemeines 

Das formvorschriftliche Kündigen eines Arbeitsvertrags will gelernt sein. Denn es gibt rechtliche Spielregeln, die du unbedingt im Hinterkopf haben solltest. Auch das Formulieren muss gelernt sein. Demnach solltest du von kreativen Formulierungen besser die Finger lassen. Denn schon kleine Formfehler können die Kündigung ungewollt zu einer Absichtserklärung abmildern oder sogar unwirksam machen - das war es dann mit dem fristgerechten Abschied. Am besten nutzt du einfach unsere Muster-Kündigung als Vorlage oder bleibst mit deinem Text und den Inhalten möglichst nah an dieser Kündigungsvorlage.

Die Kündigung in der Probezeit ist übrigens nicht vergleichbar mit einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit.

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1. Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die wichtigste Regel, wenn du kündigst: Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen und mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist nicht gültig. Am Besten reichst du das Schreiben persönlich ein, damit es auf dem richtigen Schreibtisch landet. Schickst du die Kündigung online ab, kannst du das nicht zu 100 Prozent überprüfen. Beachte außerdem deine Kündigungsfristen, die im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert sind - das könnte dir so manchen Ärger ersparen. Habe auch unbedingt deinen Kündigungsschutz auf dem Schirm, denn dein Vorgesetzter darf dich nicht zu jeder Zeit kündigen. Wer seine Rechte kennt, ist klar im Vorteil.

Checkliste für deine Kündigung:

  • Briefkopf: vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Arbeitgeber.
  • Aktuelles Datum
  • Betreffzeile: Das Wort Kündigung, eventuell deine Personalnummer und das Datum, an dem der Arbeitsvertrag enden soll, muss im Betreff stehen.
  • Empfänger: Die Kündigung muss an deinen Vorgesetzten bzw. den Geschäftsführer oder die Personalabteilung adressiert werden.
  • Kündigungserklärung: In der Einleitung muss kurz und knapp stehen, dass du das Arbeitsverhältnis kündigst.
  • Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist: Im Schreiben muss deutlich stehen, zu welchem fristgerechten Termin du kündigst.
  • Unterschrift: Das Schreiben muss mit deinem vollen Namen handschriftlich unterschrieben werden.

Bestätigung deines Kündigungsschreiben

Du solltest dir nicht nur den Eingang des Kündigungsschreibens bestätigen lassen - etwa mittels Einschreiben Einwurf. Auch die eigentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sollte der Arbeitgeber schriftlich mit einer Empfangsbestätigung bestätigen. Das Unternehmen regelt intern, wer eine Eingangsbestätigung ausstellen darf. Wichtig ist nur, dass auf dem Schreiben das Kündigungsdatum bestätigt wird. Ein Firmenstempel ist nicht nötig.

An wen muss die Kündigung adressiert sein?

Wenn es soweit ist, stellt sich einem oftmals die Frage, ob die Kündigung an den Chef oder die Personalabteilung gerichtet werden muss. Allgemein gilt: Der Empfänger der Kündigung ist immer der Arbeitgeber, so wie er im Arbeitsvertrag bezeichnet wird. Im öffentlichen Dienst wäre das also ein Landkreis, Bundesland oder eine Stadt bzw. Gemeinde. In erster Linie ist die Personalabteilung bzw. das Hauptamt oder der Vorgesetzte empfangsberechtigt. Schreibe am Besten die AG und Dienststelle in den Briefkopf - auf die genaue Person kommt es dann nicht mehr an.

Was ist, wenn der Chef im Urlaub oder auf Geschäftsreise ist?

Dein Vorgesetzter verreist und ist genau dann nicht da, wenn du deine Kündigung einreichen musst? Keine Sorge, auch dann lässt sich eine Lösung finden. Wenn dein Chef für eine gewisse Zeit nicht auf der Arbeit erscheinen kann, muss er trotzdem erreichbar sein oder eine Vertretung einstellen. Im zweiten Fall solltest du deine Kündigung an seinen Vertreter richten, da er als Vertretung empfangsberechtigt ist. Wenn es keinen Vertreter gibt, kannst du deine Kündigung an den Ort schicken, an dem dein Vorsitzender erreichbar ist. Normalerweise ist das der Firmensitz, wenn er auf Geschäftsreise ist. Wenn es gar nicht anders geht und dein Chef im Urlaub ist, kannst du dein Schreiben ordnungsgemäß an seinen Aufenthaltsort schicken.

Kündigung bei einem befristeten Arbeitsvertrag

Hast du einen befristeten Arbeitsvertrag, ist es in der Regel nicht möglich, vorzeitig außerordentlich zu kündigen - es sei denn, es wurde explizit im Arbeitsvertrag festgehalten. Wird der Vertrag nicht verlängert, endet er ohne schriftliche Kündigung zum vereinbarten Datum. Mehr zu befristeten Arbeitsverträgen, findest du hier.

2. Kündigung durch den Arbeitgeber

Auch der Arbeitgeber muss bestimmte Kündigungsfristen einhalten. Keine Sorge: Dir darf nicht einfach so fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss ebenfalls schriftlich und mit handschriftlicher Unterschrift erfolgen. Ohne Unterschrift ist die Kündigung nämlich nicht gültig. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dein Vorgesetzter die Kündigung zunächst "absegnen" lassen. Tut er dies nicht, ist die Kündigung ungültig.

Kündigung bei Krankheit trotz einem ärztlichen Attest?

Ja, auch wenn du krank im Bett liegst und ein ärztliches Attest vorweisen kannst, kann dir gekündigt werden. Aber: Der Kündigungsgrund bei einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung muss nachvollziehbar sein. Deine Krankheit kann die Kündigung nämlich nicht immer rechtfertigen. Eine personenbedingte Kündigung ist zum Beispiel nur dann wirksam, wenn du beispielsweise durch erheblichen Fehlzeiten negativ aufgefallen bist. In diesem Fall kann dir trotz Kündigungsschutzgesetz gekündigt werden. Grundsätzlich gilt: Um eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen zu können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Es muss eine sogenannte negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das heißt, es müssen Prognosen weiterer vorhersehbarere Erkrankungen aufgestellt werden, die zeigen, dass du in Zukunft nicht voll arbeitsfähig bist.
  2. Aufgrund der Krankheit und den folgenden Fehlzeiten, muss es zu einer Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers kommen. Sprich, es kommt zu Lohnfortzahlungen oder Störungen des Betriebsablaufs.
  3. Die Interessen des Arbeitgebers und -nehmers müssen abgewägt werden, jedoch muss das Ergebnis zu Gunsten des Arbeitgebers ausfallen. Ein Beispiel dafür wäre, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung aufgrund der Krankheitsursache, Fehlzeiten und Arbeitsverhältnisse nicht mehr ausüben kann.
  4. Die Kündigung muss das mildeste Mittel sein. Ziel ist es, den Arbeitnehmer so wenig wie möglich zu belasten, sodass krankheitsbedingte Störungen und das Arbeitsverhältnis minimiert werden können.

In einzelnen Fällen kannst du vom Kündigungsschutzgesetz profitieren. Aber Vorsicht: Nicht jeder Arbeitnehmer genießt einen Kündigungsschutz. Wirst du aufgrund einer Benachteiligung wegen einer Behinderung gekündigt, ist das ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hindert eine Krankheit den Arbeitgeber langfristig, Vollzeit am Berufsleben teilzunehmen, gilt eine Kündigung als Diskriminierung und ist demnach ebenfalls unwirksam. Stattdessen muss sich dein Arbeitgeber bemühen, deine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen. Das heißt, wenn du innerhalb von einem Jahr länger als sechs Wochen krank bist, kommt oft ein bEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) zum Einsatz, um künftigen Fehlzeiten entgegenzuwirken. Kommt es zu keinem bEM, würde eine Kündigung gegen die vierte Voraussetzung verstoßen, da die Kündigung in diesem Fall nicht das mildeste Mittel wäre.

Änderungsvertrag, Änderungskündigung oder Beendigungsvertrag?

Wenn dein Arbeitgeber deine Hauptleistungpflichten, wie dein Gehalt, deine Arbeitszeit oder den Arbeitsort ändern möchte, ist in jedem Fall ein Änderungsvertrag von beiden Parteien zu unterschreiben. Auch wenn dein Arbeitsvertrag zunächst befristet war, dein Arbeitgeber ihn aber zu anderen Konditionen verlängern möchte, ist ein Änderungsvertrag notwendig. Innerhalb von drei Wochen solltest du dich dann für oder gegen den Vertrag entschieden haben. Wenn du dich für die Veränderungen entscheidest, folgt zunächst eine Änderungskündigung des bisherigen Vertrags und daraufhin bietet dir der Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen an. In diesem Fall wird dein Arbeitsvertrag den neuen Bedingungen angepasst. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser mit in die Änderungskündigung einbezogen werden.

Möchtest du den Änderungsvertrag nicht unterschreiben, kommt es zu einer Beendigungskündigung durch deinen Arbeitgeber. Der Beendigungskündigung kannst du mit einer Kündigungsschutzklage widersprechen. Deine Klagefrist beträgt insgesamt drei Wochen. Bei einer Kündigungsschutzklage prüft dann ein Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung. Mehr zum Kündigungsschutz, erfährst du hier.

Kündigung im Kleinbetrieb

Ist das Unternehmen klein, sprich hat zehn oder weniger Mitarbeiter, gilt das Kündigungsschutzgesetz NICHT. Aber: Dein Vorgesetzter darf nicht willkürlich Mitarbeitern kündigen. Zum Beispiel darf er unter keinen Umständen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Das wäre der Fall, wenn er Personal aufgrund der Hautfarbe, Religion oder Herkunft kündigt. Außerdem kannst du ganz einfach während der Elternzeit gekündigt werden. Zudem spielt es eine Rolle, ob jemand sieben Monate oder sieben Jahre im Unternehmen arbeitet oder Kinder hat. Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz dürfen nur über Umwege gekündigt werden. So darf ein Schwerbehinderter nur gekündigt werden, wenn das zugehörige Integrationsamt zustimmt.

Auch gut zu wissen ist, dass bei einer Kündigung im Kleinbetrieb kein Kündigungsgrund angegeben werden muss. Die Kündigungsfrist gilt bei Low-Performern genauso wie bei größeren Unternehmen.

Kündigung während der Elternzeit

Während der Schwangerschaft und im Mutterschutz dürfen Frauen nicht gekündigt werden. Auch in der Elternzeit genießt du in den ersten acht Wochen einen Kündigungschutz. Aus diesem Grund sollte die Elternzeit spätestens acht Wochen vor Beginn angemeldet werden. Meldest du sie früher an, kann dich dein Chef bis zum Anbruch der acht Wochen kündigen. Während der Elternzeit darfst du in keinem Fall gekündigt werden. Auch Väter dürfen während der Elternzeit nicht gekündigt werden.

Eine Kündigung während der Elternzeit ist erstmal nicht möglich. Nur betriebliche und wirtschaftliche Gründe können zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Eine weitere Ausnahme sind kriminelle Vergehen. Allerdings kann dein Arbeitgeber dich jederzeit zum Ende der Elternzeit schriftlich kündigen. Hier muss in jedem Fall die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Einen Kündigungsgrund muss dein Chef nicht angeben.

Freistellung nach Kündigung

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass das Arbeitsverhältnis und der bestehende Arbeitsvertrag auch mit der Freistellung bestehen bleibt - schließlich bekommst du weiterhin dein geregeltes Gehalt. Normalerweise wird ein Arbeitnehmer nur im Anschluss einer Kündigung freigestellt, allerdings gibt es auch hierbei ein paar Regeln, die beachtet werden müssen. Die Freistellung besteht nämlich meistens nur für die Dauer der Kündigungsfrist, dauert bis zu drei Monate und entspricht dem noch bestehenden Urlaubs- oder Freizeitausgleichsanspruch.

Insgesamt werden zwei Arten der Freistellung unterschieden:

  • Widerrufliche Freistellung: Du kannst während der Freistellung jederzeit zur Arbeit gerufen werden.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Dein Chef darf dich nicht mehr verpflichtend zur Arbeit rufen. Hast du allerdings noch Urlaubsanspruch, kann dein Vorgesetzter die restlichen bezahlten Urlaubstage auf die Freistellung anrechen, sodass diese aufgebraucht werden.

Urlaubsanspruch

Wurdest du gekündigt und hast noch Urlaubstage offen? Keine Panik, dein Arbeitgeber ist aufgrund der Urlaubsabgeltung dazu verpflichtet, dir deine restlichen Urlaubstage auszuzahlen. In der ersten Hälfte des Jahres hast du Anspruch auf anteiligen Urlaub (für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs), in der zweiten Jahreshälfte besteht Anspruch auf den kompletten Mindesturlaub. Wie viel dir ausgezahlt wird, richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst in den vergangenen 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Überstunden werden hier nicht mit eingerechnet.

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