Befristeter Arbeitsvertrag, Zeitarbeit, Werkvertrag: Wo liegt der Unterschied?

Auf dem Arbeitsmarkt existiert inzwischen eine Vielfalt unterschiedlicher Beschäftigungsformen. Neben der klassischen Festanstellung gibt es befristete Verträge, Zeitverträge und Werkverträge. Christian Günther von anwalt.de erklärt die Unterschiede.

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Befristeter Arbeitsvertrag

Befristete Arbeitsverträge sind Verträge mit Ablaufdatum. Das Arbeitsverhältnis endet dabei entweder zum vorher vereinbarten Zeitpunkt oder wenn der Grund für die Befristung wegfällt. Bei einer Beschäftigung als Elternzeitvertretung ist das etwa der Fall, wenn der vertretene Mitarbeiter aus der Elternzeit zurückkehrt. Im Unterschied zu unbefristeten Verträgen müssen befristete Arbeitsverträge nicht gekündigt werden. Damit die Befristung zulässig ist, müssen Arbeitgeber jedoch einiges beachten:

  • befristete Arbeitsverträge müssen vorab schriftlich vereinbart sein. Wird das nicht beachtet und ein Mitarbeiter fängt schon mal an zu arbeiten, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine nachträgliche Befristung ist nicht mehr möglich. Ein Arbeitgeber muss dann ganz normal kündigen, wobei neben der gesetzlichen Kündigungsfrist gegebenenfalls auch der Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers greift.
  • Arbeitet ein Arbeitnehmer auch nur einen Tag länger als vertraglich festgelegt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das regulär gekündigt werden muss.
  • Ohne besonderen Grund und anderslautenden Tarifvertrag ist eine Befristung nur bis maximal zwei Jahre zulässig. Dabei darf der Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängert werden. Will ein Arbeitgeber eine Befristung darüber hinaus vereinbaren, muss dafür ein sogenannter Sachgrund vorliegen. Beispiele dafür sind die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, saisonal bedingte Arbeiten oder eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium. Den zuletzt genannten Befristungsgrund kann ein Arbeitgeber natürlich nur einmal anwenden. Inhaltlich unterscheiden sich befristete und unbefristete Arbeitsverträge kaum. Jeder Arbeitsvertrag muss die rechtlichen Mindestanforderungen wie Arbeitsort, Tätigkeitsmerkmale, Gehalt, Urlaubsdauer, Arbeitszeit oder die Geltung des Tarifvertrags, beinhalten.

Zeitarbeit – Leiharbeit - Arbeitnehmerüberlassung

Zeitarbeit hat trotz des Namens nichts mit zeitlich befristeter Arbeit zu tun. Zeitarbeit ist vielmehr ein Synonym für Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung. An ihr sind stets drei Personen beteiligt: der Leiharbeitgeber als Verleiher, der Leiharbeiter und ein Dritter als dessen Entleiher. Leiharbeitgeber und Leiharbeiter schließen dazu einen Arbeitsvertrag. Die Einzelheiten der Überlassung regeln Verleiher und Entleiher in einem eigenen Vertrag. Ein Arbeitsverhältnis besteht also nur zwischen dem Zeitarbeiter und dem Verleiher, nicht aber mit dem Arbeitgeber, der sich Personal „ausleiht“. Die Zeitarbeitsfirma muss somit typische Arbeitgeberpflichten erfüllen: Sie muss ihre Leiharbeiter auch dann bezahlen, wenn sie sie mangels Nachfrage nicht überlassen kann. Außerdem muss sie im Krankheitsfall den Lohn fortzahlen, Urlaub gewähren und Bestimmungen des Mutterschutzes sowie des Kündigungsschutzes einhalten.

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Zeitarbeit als Einstiegsmöglichkeit für Akademiker

Auch wenn Akademiker mit acht Prozent nur einen relativ geringen Anteil unter den Zeitarbeitern ausmachen, bietet diese Art des Berufseinstiegs für Absolventen und Young Professionals durchaus Vorteile: Sie lernen unterschiedliche Arbeitgeber kennen und können so wertvolle Kontakte knüpfen. In einzelnen Projekten sammeln sie Berufserfahrung und können einen bleibenden Eindruck bei ihrem Arbeitgeber hinterlassen. Gerade in Arbeitsbereichen, in denen es an Fachkräften mangelt, sind die Chancen, übernommen zu werden gut. Was das Gehalt angeht, müssen die Zeitarbeiter im Vergleich mit ihren regulär eingestellten Kollegen jedoch häufig Abstriche machen.

Werkvertrag: Hier zählt das Ergebnis

Werkverträge haben sich zur Alternative zum klassischen Arbeitsvertrag, aber auch zur Leiharbeit entwickelt. Ihr Ziel: weitere Kosten einsparen. Dabei sind Werkverträge etwas wesentlich anderes. Das liegt vor allem am Vertragszweck: Während bei einem Arbeitsvertrag nur bestimmte Tätigkeiten geschuldet sind, verpflichtet der Werkvertrag zur Herstellung eines einzelnen Werks oder eines bestimmten Erfolgs.Ein Beispiel: Verpflichtet sich jemand zum Bau eines Hauses oder zur Reparatur eines Autos, handelt es sich um klassische Werkverträge. Wie das beauftragte Unternehmen das erreicht, bestimmt es allein und nicht der Auftraggeber. Am Ende kommt es für die Vertragserfüllung nur darauf an, dass das Haus steht bzw. das Auto repariert ist. Daran ist auch die Vergütung geknüpft. Bei einem Arbeitsvertrag und bei der Leiharbeit kommt es dagegen auf das Erbringen einer bestimmten Tätigkeit an. Mit dieser ist der Vertrag grundsätzlich erfüllt, auch wenn das Ergebnis am Ende nicht den Vorstellungen entspricht.

Über Werkverträge werden beispielsweise auch Aufträge in der Qualitätssicherung oder Konstruktion realisiert. Entscheidend ist auch hier, dass die Beschäftigten auf Werkvertragsbasis keinen Weisungen des Unternehmens unterliegen, das das Werk als Auftrag vergeben hat. Arbeitszeiten und Arbeitsabläufe darf – ähnlich wie bei der Leiharbeit – nur die Werkvertragsfirma festlegen.

Auch darf das Werk nicht zu sehr von der Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern im Unternehmen abhängen. Bereits eine regelmäßig verpflichtende Teilnahme an Projektbesprechungen kann deshalb problematisch sein. Vernachlässigt man diese Anforderungen, kann – wie bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden hat – ein Arbeitsverhältnis entstehen. Ein Arbeitgeber hat dadurch plötzlich nicht nur einen neuen Mitarbeiter. Er muss zudem regelmäßig Sozialabgaben nachzahlen, die er sich mit dem Werkvertrag gerade ersparen wollte.

Ein Beitrag der juristischen Redaktion von anwalt.de

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