Mit dem, was von der Unterhaltsbeihilfe nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben noch übrig bleibt, kommt kaum ein Referendar über die Runden. Ein Nebenjob ist oft unverzichtbar. Doch Achtung: Einnahmen werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, eine Beihilfekürzung droht.
Manch ein Student hat mit Bafög und Nebenjob mehr in der Tasche als ein Jurist nach dem ersten Staatsexamen. Gerade für Referendare, die ihre praktische Ausbildung in einer Großstadt machen und in der Nähe ihres Ausbildungsorts wohnen möchten, ist es mehr als schwierig, ihren Lebensunterhalt allein mit der Unterhaltsbeihilfe zu bestreiten. Zumal auch noch Ausbildungsliteratur, kommerzielle Klausurenkurse und Repetitorium finanziert werden müssen.
Ohne den Verdienst aus einem Nebenjob kommen nur wenige zurecht. Da erschreckt es, dass während des Referendariats Nebentätigkeiten untersagt werden können, wenn sie im Konflikt mit der Behörde stehen oder zu zeitintensiv sind. Wann genau das der Fall ist, ist in den Landesbeamtengesetzen und Landesnebentätigkeitsverordnungen geregelt.
Doch auch wer einen erlaubten Nebenjob hat, ist vor bösen Überraschungen nicht sicher: Die Unterhaltsbeihilfe ist knapp bemessen und wer mit seinem Nebenjob zu viel verdient, dem wird die Beihilfe sogar gekürzt. Wie viel ein Rechtsreferendar während seiner Ausbildungszeit nebenher verdienen darf, bestimmen die Verordnungen über die Unterhaltsbeihilfe der Länder. Zwar ist die Höhe des erlaubten Zuverdiensts unterschiedlich, orientiert sich aber meist an der Höhe der Unterhaltsbeihilfe. In den meisten Ländern darfst du genauso viel dazu verdienen, wie du an Beihilfe bekommst, in anderen Ländern ist der Faktor 1,5.
Erhält ein Referendar von einer Ausbildungsstelle eine zusätzliche Vergütung, so ist dieses Entgelt von einer bestimmten Höhe an auf die Unterhaltsbeihilfe anzurechnen, heißt es auf der Informationsseite des Oberlandesgerichts Köln. Nebentätigkeiten müssen genehmigt werden. Der Verdienst aus der Nebentätigkeit wird angerechnet, wenn es die Unterhaltsbeihilfe zuzüglich etwaiger Familinezuschläge um das 1,5-fache übersteigt. Referendare, die in Nordrhein-Westfalen 1.104 Euro Beihilfe bekommen, dürfen also 1.656 Euro dazuverdienen, ohne dass ihre Beihilfe gekürzt wird. Die einzigen Bundesländer, die nicht nach Faktor 1 oder 1,5 rechnen, sind Hamburg und Sachsen: Hier ist bei 500 Euro Nebenverdienst Schluss.
Quelle: Recherche Staufenbiel Institut, 2016
In extremen Fällen kann die Zahlung sogar komplett wegfallen. Da die Unterhaltsbeihilfe keine Entgeltzahlung im Sinne des Sozialgesetzbuches ist, muss der Referendar dennoch weiter seinen Dienst erbringen. Denn das Referendariat ist kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Die Unterhaltsbeihilfe soll lediglich den Lebensunterhalt sichern. Im Klartext bedeutet das: Die finanzielle Unterstützung soll dem Referendar die Sorgen um seinen Geldbeutel nehmen, damit er sich auf seine Ausbildung konzentrieren kann. Dafür reicht sie aber in den seltensten Fällen.
Die Zeiten sind vorbei, in denen angehende Juristen noch „Beamte auf Widerruf“ waren. Das ist seit März 2016 auch in Thüringen so. Um Geld zu sparen, haben alle Bundesländer die Ausbildungsphase der Referendare in ein „öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis“ gewandelt. Immerhin: Viele Bundesländer haben ihre Unterhaltsbeihilfen mittlerweile leicht angehoben. Nur in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern müssen Referendare mit weniger als 1.000 Euro auskommen.