Eine Kündigung durch den Arbeitgeber sowie eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen häufig zu einer Abfindung an die betroffenen Arbeitnehmer.
Die Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers zur Abgeltung von Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen. Grundsätzlich besteht kein Anspruchauf eine Abfindung im deutschen Arbeitsrecht. Es existieren aber Ausnahmeregelungen, in welchen die Zahlung einer Abfindung rechtlich beansprucht werden kann. Solche Ausnahmen werden in Tarifverträgen und Sozialplänen geregelt oder durch Gerichtsurteile wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich erwirkt.
Schließlich kann der Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Regelung im § 1a des Kündigungschutzgesetzes (KSchG) mit der Kündigung eine Abfindung anbieten. Auch werden Abfindungen gezahlt aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Ein gekündigter Arbeitnehmer muss aber ein gemäß § 1a KSchG zusammen mit der Kündigung unterbreitetes Angebot einer Abfindung nicht unbedingt annehmen, sondern kann stattdessen eine Kündigungsschutzklage erheben und um den Erhalt des Arbeitsplatzes streiten. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass auch eine Kündigungsschutzklage dem gekündigten Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung verschafft.
Die Höhe der Abfindung bei Abfindungsangeboten bei der Kündigung beträgt nach §1a KSchG ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr, wobei ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten als ganzes Jahr gewertet wird. Bei ausgehandelten Abfindungen kann die Höhe je nach Leistungsfähigkeit, Verhandlungsposition und Verhandlungsgeschick von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer auch weit darüber oder darunter liegen. Von einer Abfindung werden keine Sozialabgaben abgezogen, sie unterliegt allerdings der Besteuerung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird durch die Abfindung nicht gemindert.
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