Steuertipps für Studenten: So kannst du Geld sparen

Tod und Steuern – das erwischt jeden. Und wenn sich Steuern schon nicht vermeiden lassen, dann lohnt sich wenigstens kurz darüber nachzudenken. Echte Steuerberatung gibt es natürlich nur beim echten Steuerberater. Trotzdem ein paar grundsätzliche Tipps.

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Wie viel Gehalt ist für Studenten steuerfrei?

Im Prinzip gilt: Bei Studenten mit Steuerklasse I bleibt für das Jahr 2015 ein Monatslohn von 950 Euro komplett steuerfrei. Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der keine Lohnsteuer (Steuerklasse I) gezahlt werden muss, beträgt 11.407 Euro. Hast du also in einem oder mehreren Monaten mehr verdient und für deinen Studentenjob Lohnsteuer bezahlt, bekommst du sie komplett zurückerstattet, solange du aufs Jahr gerechnet unter dieser Grenze bleibst. Das gleiche gilt, wenn du ein Praktikum gemacht hast: Die Lohnsteuer, die du als Praktikant bezahlt hast, kannst du dir - entweder komplett oder teilweise - in der Einkommensteuererklärung zurückholen.

Welche steuerbegünstigten Jobs können Studenten (geltend) machen?

Wegen ihres öffentlichen Interesses sind bestimmte Jobs steuerbegünstigt. So bleiben Einnahmen aus nebenberuflicher Beschäftigung als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit, für künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche Alten- und Krankenpflege bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Begünstigt sind die Jobs, wenn sie bei Sport- und Musikvereinen, der Wohlfahrtspflege, Feuerwehren, Volkshochschulen, Universitäten oder Einrichtungen der beruflichen Bildung (Lehr- und Prüfungsarbeit) und kirchlichen Einrichtungen ausgeübt werden. Die Steuerbegünstigung gilt sowohl bei nichtselbstständiger als auch selbstständiger Tätigkeit. 

Aktuelle Jobs auf staufenbiel.de

Lindt & Sprüngli GmbH

Praktikant (m/w/d)HR Business Partner

Rhenus Logistics

Trainee (w/m/d) Logistik

Fernstraßen-Bundesamt

Ingenieurin / Ingenieur (m/w/d) als technische Referentin / technischen Referenten

Steuer bei Kleingewerbe neben dem Studium?

Wer als Student ein Kleingewerbe anmeldet, um zum Beispiel als Messe-Hostess oder Promoter zu arbeiten, muss eine Steuererklärung einreichen. Solange der Verdienst aber unter dem Freibetrag von 8.652 Euro (Stand 2016) liegt, werden keine Steuern gezahlt. Der Gewinn errechnet sich aus dem Abzug der Kosten des Gewerbes (Fahrtkosten, Arbeitskleidung usw.) vom eigentlichen Umsatz. Der Freibetrag kann also überschritten werden, wenn die Kosten in der Steuererklärung ausreichend geltend gemacht werden können. In der Regel handhaben die Finanzämter solche Fälle sehr großzügig.

Was muss ich bei „steuerbegünstigten Tätigkeiten“ nachweisen?

Wird die Nebentätigkeit für eine Einrichtung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt, ohne dass es sich etwa um einen Job als Übungsleiter handelt, bleiben die Einnahmen ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei. Von dieser Steuerbefreiung können zum Beispiel Studenten profitieren, die als Platz- oder Gerätewart in einem Sportverein arbeiten.

Kann Verpflegungsmehraufwand beim Auslandsstudium geltend gemacht werden?

Ja, Studenten können einen Verpflegungsmehraufwand beim Auslandsstudium steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Köln hatte schon 2012 entschieden, dass ein Master-Student für die ersten drei Monate des Auslandssemesters Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen kann, und zwar selbst dann, wenn er in Deutschland bei seinen Eltern wohnt, im „Hotel Mama“ also. Der Ansatz der Beträge für Verpflegung ist allerdings selbst bei längerfristigen Aufenthalten auf die ersten drei Monate beschränkt. Dabei gelten länderspezifische Pauschbeträge.

Welche Formulare brauche ich?

Für die studentische Steuererklärung in ganz Deutschland gilt laut dem Bayerischem Landesamt für Steuern: Wer neben dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte hat, braucht nur den Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“.

Wann kann man Laptop & Co. absetzen?

Den Kauf eines neuen Laptops fürs Studium sollten Studenten – aus steuerlichen Gründen – möglichst ins Master-Studium verlegen. Dann können die Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden, da es sich dabei um eine „weitere Ausbildung“ handelt. Auch Kosten für Praktika oder ein Auslandssemester bringen bei der Steuer im Master-Studium mehr als bei der Erstausbildung (Beispiel Bachelor). Eine Erstausbildung liegt nach dem Gesetz aber bereits vor, wenn eine „geordnete Ausbildung“ mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen wurde.

Wie wird das Zweitstudium steuerlich bezuschusst?

Laut Bund der Steuerzahler beteiligt sich das Finanzamt am Erststudium nur sehr eingeschränkt. Maximal können Erststudenten 6.000 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung ansetzen. Wer bereits eine Ausbildung oder ein (Bachelor-)Studium absolviert hat, startet steuerlich günstiger ins anschließende (Master-)Studium. Die Kosten für das Master-Studium können vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden. Studenten können die Kosten in der Anlage N eintragen.  

Welche Arbeitsmittel kann ich sonst noch absetzen?

Laut Steuerinfo des AStA der Uni Hamburg gehören zu den Arbeitsmitteln, die Studenten von der Steuer absetzen können, Schreibzeug, Fachbücher, Computer, Druckerpatronen, Schreibtisch, Stuhl und Regale – im Prinzip alles, was Studenten zum Studieren brauchen. Allerdings kann nicht nach Belieben abgesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Eine Abschreibung entsprechend der für den Gegenstand festgelegten Fristen ist immer möglich, ein Sofortabzug nur bei einem Kaufpreis bis 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer). Als Nutzungsdauer werden für Computer drei Jahre, für Mobiltelefone fünf, für Fahrräder sieben und für Mobiliar 13 Jahre angenommen. Wer nur wenig für Arbeitsmittel ausgegeben hat, kann pauschal 100 Euro geltend machen. Dieser (Bagatell-)Betrag wird von Finanzämtern ohne weitere Prüfung akzeptiert.

Und was ist mit Kopien?

Für das Kopier-Abo legt man einfach die Rechnung vor. Und für die vielen Münzen, die man im Laufe des Jahres zusätzlich in den Kopierer eingeworfen hat, kann sich jeder Student Eigenbelege ausstellen. Die muss das Finanzamt in aller Regel akzeptieren. Im Zweifelsfall solle man anbieten, empfiehlt der AStA der Uni Hamburg, mit den gesamten Fotokopien zum Nachzählen vorbeizukommen. Das schreckt normalerweise auch Finanzbeamte ab.

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