Wirtschaftsprüferexamen: Klausurthemen im Überblick

Die Klausuren des Wirtschaftsprüferexamens kommen aus vier Prüfungsgebieten und verlangen dem Prüfling alles ab. Zur Vorbereitung auf das Examen gibt es die bisherigen Klausuren zum Üben.

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Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren ist seit 2004 die Prüfungsstelle der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zuständig. Sie stellt seitdem die bundeseinheitlichen Klausurthemen.

Sieben Klausuren, eine Prüfung

Insgesamt sieben Klausuren stehen dem Prüfling bevor: zwei aus dem Prüfungsgebiet Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, zwei aus dem Bereich Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, eine Klausur in Wirtschaftsrecht und zwei im Steuerrecht. Jede Klausur ist in mehrere Aufgaben unterteilt. Die Bearbeitungszeit variiert zwischen vier und sechs Stunden. Der Prüfling sollte daher gut vorbereitet sein, um die Aufgaben in der vorgegebenen Zeit bearbeiten zu können.Ab 1999 lassen sich alle Klausuren auf der Homepage der Wirtschaftsprüfungskammer finden. Wir haben jeweils eine Aufgabe aus jedem Prüfungsbereich der Klausuren von 2015 ausgewählt.

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Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht

Die folgenden Fragen beziehen sich auf die Durchführung analytischer Prüfungshandlungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.

1) Ordnen Sie analytische Prüfungshandlungen in das Risikomodell ein und beschreiben Sie etwaige Wirkungszusammenhänge in Abhängigkeit von der Einschätzung des Risikos aus dem Einsatz analytischer Prüfungshandlungen.

2) Beschreiben Sie allgemein den Ablauf des Prozesses der prüferischen Urteilsbildung bei analytischen Prüfungshandlungen.

3) Gehen Sie kurz auf die Anwendungsbereiche des Einsatzes analytischer Prüfungshandlungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ein.

4) Im Rahmen der in den Vorjahren durchgeführten Jahresabschlussprüfungen haben Sie bei der Prüfung eines Fertigungsbetriebs stets die folgenden Relationen festgestellt: „Umsatz = Fertigungsmaterial * 3,1“ sowie „Umsatz = Fertigungslöhne * 2,7“. Die Einsatzbedingungen für das Fertigungsverfahren sowie die weiteren Umfeldbedingungen haben sich in der aktuellen Berichtsperiode nicht geändert. In der aktuellen Berichtsperiode zeigt der zu prüfende Abschluss eine Bilanzsumme von 2,7 Mio. € sowie Umsatzerlöse in Höhe von 818 T€, Fertigungsmaterial in Höhe von 200 T€ sowie Fertigungslöhne in Höhe von 300 T€. Welche Konsequenzen ergeben sich für das weitere prüferische Vorgehen? Falls es im Rahmen der Bearbeitung notwendig sein sollte, weitere Annahmen zu setzen, legen Sie diese dar.

Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre

Aufgabe: Kosten- und Leistungsrechnung, Abweichungsanalyse

Die Standardgemeinkosten einer Fertigungshauptkostenstelle bestimmen sich gemäß der Funktion K = 500 + 25x, mit der Durchsatzmenge x als Maß der Beschäftigung. Die Plandurchsatzmenge beträgt 75 Stück. Bei einem Istdurchsatz von 80 Stück sind Kosten in Höhe von 2.500 € entstanden. Der Kostenfunktion und den Istkosten liegt ein einheitlicher, konstanter Preis zugrunde. Die Geschäftsführung beauftragt Sie damit, rechnerisch die Abweichungsanalyse durchzuführen.

a) Bestimmen Sie Plankosten (starres Budget), Sollkosten (flexibles Budget) und verrechnete Plankosten.

b) Bestimmen Sie budgetbezogene Plan-Ist-Abweichung, Soll-Ist-Abweichung, Preisabweichung, Verbrauchsabweichung und Beschäftigungsabweichung sowie Leer- und Nutzkosten.

c) Wie sind Verbrauchs- und Beschäftigungsabweichung allgemein zu interpretieren und welche Abweichungen sind vom Kostenstellenleiter zu vertreten? Begründen Sie Ihre Aussagen.

d) Welcher Unterschied ergibt sich bei einer Abweichungsanalyse im Rahmen einer Teilkostenrechnung? Weiterlesen: Welche Aufgaben Sie in Wirtschafts- und Steuerrecht erwarten

Aufgabe Fall:

Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) erlässt 2007 nach seinem nationalen Recht wirksam eine „Verordnung für Wirtschaftsprüfer“ (WPVO). Sie gilt für alle Berufsträger (natürliche Personen) sowie alle Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (juristische Personen) unabhängig von der Art der Ausübung des Berufes und regelt u.a. auch sog. Standespflichten. Für diese Personen ist u.a. bestimmt:

„§ 1 WPVO: (1) Untersagt ist jede unaufgeforderte Einleitung von Kontakten zu dem Zweck, Dritten eine Dienstleistung anzubieten (Kundenakquise). (2) Die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Kolloquien, Seminare) ist zulässig, soweit die genannten Personen dabei keine Handlungen vornehmen, die mit Kundenakquise gleichzusetzen ist.

§ 2 WPVO: (1) Werbeaktionen sind den genannten Personen gestattet, soweit sie dem Publikum eine nützliche Information vermitteln. (2) Die Mittel, deren sie sich hierbei bedienen, sind mit Zurückhaltung einzusetzen in einer Weise, die die Unabhängigkeit, die Würde und die Ehre des Berufs sowie die Regeln des Berufsgeheimnisses und ein lauteres Verhalten gegenüber Kunden und Berufskollegen nicht beeinträchtigt. (3) Der Inhalt der Kommunikation darf weder Ungenauigkeiten enthalten noch geeignet sein, das Publikum irrezuführen; er darf keine vergleichenden Elemente enthalten."

Dr. Werner Wendig (W) ist in diesem Mitgliedsstaat (MS) als Wirtschaftsprüfer tätig. Vor Erlass der WPVO war Angehörigen des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in MS jede persönliche Werbung verboten. W hält die zitierte neue Regelung der WPVO daher zwar für einen Fortschritt, aber doch für fragwürdig. Er meint, sie könnte gegen europäische Grundfreiheiten verstoßen. W verweist auch auf Art. 24 der Richtlinie 2006/999 des Europäischen Parlaments und Rates (Kommerzielle Kommunikation für reglementierte Berufe), der sagt:

„(1) Die Mitgliedstaaten heben sämtliche absoluten Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe auf. Kommerzielle Kommunikation umfasst alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die einen reglementierten Beruf ausübt. Nicht unter diesen Begriff fallen jedoch erstens Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens, der Organisation oder der Person ermöglichen, wie ein DomainName oder eine E-Mail-Adresse, sowie zweitens Angaben in Bezug auf Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung zusammengestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die kommerzielle Kommunikation durch Angehörige reglementierter Berufe die Anforderungen der berufsrechtlichen Regeln erfüllt, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht je nach Beruf insbesondere die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Berufsrechtliche Regeln über die kommerzielle Kommunikation müssen nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.“

Frage 1: Gegen welche der europäischen Grundfreiheiten könnte die WPVO grundsätzlich verstoßen? Begründen Sie systematisch (unabhängig von der Richtlinie 2006/999)!

Frage 2: In welchem Verhältnis stehen im Europarecht die Grundfreiheiten und das Instrument der Richtlinie? – Erläutern Sie die Konsequenz für die Prüfung eines Rechtsverstoßes durch Mitgliedstaaten nach Ablauf der für die Umsetzung einer Richtlinie gesetzten Frist bzw. vor Ablauf der Umsetzungsfrist.

Frage 3: Verstößt die Regelung der WPVO, wie der W meint, gegen die genannte Richtliniennorm?

Steuerrecht

Sachverhalt: An der Kfz-Technik GmbH (K-GmbH) sind die Antriebsaggregate-GmbH (A-GmbH) sowie die Geschwister Berta (B), Claus (C) und Dieter (D) Lackner beteiligt.

Die A-GmbH hält 50 %, B 49 % sowie C und D jeweils 0,5 % der Anteile der K-GmbH. B, C und D halten ihre Anteile im Privatvermögen. Die Anteile an der K-GmbH stehen bei der AGmbH mit 15.000 € zu Buche. B hat Anschaffungskosten für die A-Anteile in Höhe von 60.000 € aufgewendet, C und D jeweils in Höhe von 1.000 €.

Die GmbHs haben ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr.

Im Jahr 2014 erfolgt ein Formwechsel der K-GmbH in die K-KG. Die A-GmbH wird Komplementärin, B, C und D Kommanditisten der entstehenden KG. Der Formwechsel wird am 07.07.2014 zum Handelsregister angemeldet, die Eintragung im Handelsregister erfolgt am 01.09.2014.

Steuerlich soll der Formwechsel zum 31.12.2013 vollzogen werden. Auf diesen Stichtag werden für die K-GmbH eine Steuerbilanz i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG und für die KG eine steuerliche Eröffnungsbilanz erstellt. Für die K-GmbH wird im Oktober 2014 bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung zum 31.12.2013 eingereicht, der die Steuerbilanz i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG mit der Erläuterung beigefügt wurde, dass diese Bilanz die Übertragungsbilanz (= steuerliche Schlussbilanz) der K-GmbH sei. Anderweitige Anträge sollen für die K-GmbH beim Finanzamt nicht gestellt werden.

In der Steuerbilanz i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG zum 31.12.2013 weist die K-GmbH Aktivvermögen in Höhe von 300.000 € und Verbindlichkeiten von 200.000 € aus. Der gemeine Wert des auf die KG übergehenden Vermögens beträgt 175.000 €. Das Stammkapital der K-GmbH beträgt 50.000 € und ist zu 10.000 € aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstanden. Das steuerliche Einlagekonto der K-GmbH auf den 31.12.2013 beläuft sich auf 0 €.

Bis zur Eintragung des Formwechsels ins Handelsregister hat die formwechselnde Gesellschaft im Jahr 2014 Umwandlungskosten (Beratungskosten, Beurkundungsgebühren, Handelsregistergebühren) in Höhe von 6.000 € getragen.

Aufgabe zum Sachverhalt: Führen Sie die aufgrund des Formwechsels erforderliche einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften auf den 31.12.2013 durch. Beachten Sie hierbei die einschlägigen Verwaltungsvorschriften.

Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen.

Und? Alles geknackt?

Weitere Aufgaben und Fragestellungen findest du auf der WPK-Homepage. Die Lösungen sind dort aber nicht zu finden.Unser Tipp: Trefft euch in Lerngruppen und erarbeitet die Lösungen gemeinsam.

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